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Lieferbedingungen
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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Verfasst in Anlehnung an die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie und verwandter Industriezweige.
§ 11 – Eigentumsvorbehalt – in der vom Bundeskartellamt mit Wirkung vom 3.5.1983 kartellrechtlich legalisierten
und im Bundesanzeiger veröffentlichen Neufassung

§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der Handelsnieder¬lassung des Verkäufers

§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel und Scheckklagen) ist Lübeck für Vollkaufleute, juristi¬sche Personen des öffentlichen Rechts, sowie für Vertragspartner, die keinen allgemei¬nen Gerichtsstand im Inland haben, ferner das gerichtliche Mahnverfahren gegen Nicht- und Minderkaufleute. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

§ 3 Vertragsinhalt
Alle Verkäufer werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wir eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

§ 4 Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer. Ab EURO 500, - Warenwert erfolgt die Lieferung frachtfrei Stückgutbahnhof des Käufers. Bei Bahnversand wird Rollgeld bzw. Flächenfracht von der Fabrik zum Stückgutbahnhof nicht berechnet.
Erstverkäufe erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Deckungszusage unserer Kreditversicherung bzw. der Klärung über die Zulässigkeit der Geschäftsverbindung durch Auskünfte.
Verpackung für den Verkauf von Bettfedern lose im Sack wird nicht gesondert in Rechnung gestellt, diese ist vom Käufer unverzüglich nach Entleerung an den Verkäufer zurückzusenden.
Für den Verkauf von Bettfedern in Tüten wird ein Kleinpackungszuschlag von EURO 1, - je kg berechnet.
Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie sol-chen unverschuldeten Betriebsstörungen die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachnahmefrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten fristen nicht eingehalten werden können.

§ 6 Nachlieferungsfrist
Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von 18 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt, wenn nicht der Käufer innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Der Lieferant wird jedoch nach Ablauf der Nachlieferungsfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn er während der Nachliefe¬rungsfrist oder nach deren Ablauf den Abnehmer zur Erklärung darüber auffordert, ob er Vertragserfüllung verlangt, und dieser sich nicht unverzüglich äußert. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss der Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 3 Wochen setzen mit der Anordnung, dass er nach Ablauf die Erfüllung ablehne. Die Nachfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben oder Telefax abgeht. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Abs. 1 Satz 2 Vertragserfüllung verlangt. Für versandfertige Lager-ware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 10 Tage im übrigen gelten die Be-stimmungen der Abs. 1 und 3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 7 Mängelrüge
Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Größe, Füllkraft, dem Gewicht, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Bei berechtigter Beanstandung hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rückempfang der Ware. Nach Ablauf dieser Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlung
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von der Regel festsetzen.

Rechnungen im Inland sind zahlbar:
1. Innerhalb 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4 % Skonto.
2. Ab 11. bis 30. Tage vom Tag der Ausstellung der Rechnung an mit 2,25 % Skonto.
3. Ab 31. bis 60. Tag vom Tag der Ausstellung der Rechnung an netto.
Exportrechnungen unterliegen unterschiedlichen, in den Durchführungsbestimmungen fest zulegenden Konditionen. Neben dem Skonto werden Vorzinsen nicht vergütet.

§ 9 Zahlungsverzug
Im Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugzinsen in Höhe von 3 % über Bundesbankdiskont berechnet, die Geltendmachung eines höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weitern irgendeinem Vertrage verpflichtet.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensver¬hältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Anlieferung der Ware verlangen.

§ 10 Zahlungsweise
Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck, Giro- oder Postschecküber-weisungen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungsein¬stellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.
Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
2. Für den Fall der Weiterveräußerung der gelieferten Ware sowie für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Weiterveräußerung gilt folgende Ergänzung:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderung des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.
b) Die Befugnisse des Käufers im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste An¬forderung des Verkäufers die unver¬arbei¬tete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückge-nommene, unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Ver¬langen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
c) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetre¬tenen Forderungen ist unzulässig.
d) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten ent¬stehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miet¬eigentum an der neuen Sache des Anteils, der dem Anteil des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an dem Wert der neuen Sache entspricht.
e) Der Käufer tritt hiermit die Forderung an einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
f) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zah¬lungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtre¬tung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
h) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherung nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderung um 20 Prozent übersteigt.
i) Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
j) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar unver¬züglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschrif¬ten zu übersenden.
3. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentums¬vorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

§ 12 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten mit unseren Vertragspartnern, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden durch das ordentliche Gericht entschieden, ist jedoch ein Schiedsgericht vereinbart, so haben wir die Wahl, das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht anzurufen.

§ 13 Umgehungsverbot
Umgehung der Zahlungs- und Lieferbedingungen, insbesondere auch durch Kommissions¬geschäfte, sind unzulässig. Durch diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen werden alle hiervon abweichenden Bedingungen des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, dass diese vom Verkäufer ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden. Stillschweigend des Käufers auf diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gilt als Anerkenntnis auch dann, wenn der Käufer seinen Lieferauftrag anders lautende Bedingungen zugrunde gelegt hat. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser verkaufs- und Lieferungsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand 1. Mai 2003